Opferrechte im Strafverfahren

 

(Quelle Opferfibel des Bundesjustizministeriums)

  

Von sexuellem Missbrauch Betroffene können im Strafverfahren eine Reihe rechtlicher Ansprüche oder Befugnisse geltend machen. Inwieweit diesen im Einzelfall stattgegeben wird, obliegt den zuständigen Fachbehörden.

 

Für eine Rechtsberatung stehen die Beratungsstellen der Opferhilfe (zum Beispiel WEISSER RING e. V.), die Rechtsberatungsstellen der Amtsgerichte oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verfügung.

 

Adressen von Beratungsstellen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Schwerpunkt Opferrecht finden Sie hier ».

 

Die „Opfer-Fibel“ des Bundesjustizministeriums umfasst unter anderem einen umfangreichen Adressteil mit Hinweisen auf Beratungsstellen.

 

1.Erstattung einer Strafanzeige

 

2.Zeugnisverweigerungsrecht Weitere Schutzrechte für Zeuginnen und Zeugen

 

3.Schonende Vernehmung von Opfern

 

4.Besondere Rechte durch eine Straftat verletzter Zeuginnen/Zeugen

 

5.Befugnisse für Nebenklägerinnen/Nebenkläger

 

6.Psychosoziale Prozessbegleitung

 

7.Spezielle Schutzvorschriften für Kinder

 

8.Rechtliche Beratung mit „Berechtigungsschein“

 

9.Prozesskostenhilfe

  

Erstattung einer Strafanzeige

 

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, kann gegen den Täter oder die Täterin — auch mündlich — Strafanzeige erstatten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Opfer den Täter oder die Täterin namentlich kennt. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen sind jede Polizeidienststelle, die Staatsanwaltschaften und die Amtsgerichte verpflichtet.

 

Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, ist das Opfer ferner berechtigt, Strafantrag gegen den Täter oder die Täterin zu stellen. Der Strafantrag muss schriftlich, bei den Gerichten oder den Staatsanwaltschaften zu Protokoll erklärt werden.

 

Die Staatsanwaltschaften prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen (Anfangsverdacht). Dazu gehört auch die Untersuchung, ob die angezeigte Straftat mit Blick auf eine möglicherweise eingetretene Verfolgungsverjährung »noch verfolgbar ist.

 

Die Feststellung, ob eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verjährt ist, kann nur die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht treffen.

 

Möglichkeit eines „Klageerzwingungsverfahrens“

Bejaht die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht einer Straftat, leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein, das entweder durch Einstellung des Verfahrens oder Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Anderenfalls lehnt sie die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ab.

 

In Fällen, in denen die Anzeigenerstatterin bzw. der Anzeigenerstatter selbst durch die Tat verletzt worden ist, kann verlangt werden, von der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Nachricht zu erhalten. Gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Bescheides Beschwerde an die jeweilige Generalstaatsanwaltschaft möglich. Bei erfolgloser Beschwerde kann sich ein „Klageerzwingungsverfahren“ bei dem zuständigen Oberlandesgericht anschließen. Der Antrag muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden.

 

Zeugnisverweigerungsrecht

 

Ist eine Zeugin oder ein Zeuge mit dem oder der Beschuldigten verheiratet, seine Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner, verlobt oder in gerader Linie verwandt, kann sie oder er die Aussage verweigern. Über dieses Recht sind Zeuginnen bzw. Zeugen vor ihrer Vernehmung von der Richterin bzw. vom Richter zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, sind die Angaben unverwertbar.

 

Die Zeugin oder der Zeuge kann auf das Zeugnisverweigerungsrecht verzichten oder den (Nicht-)Gebrauch widerrufen. Haben Zeuginnen bzw. Zeugen in einer Vernehmung bereits Angaben gemacht, bleiben diese verwertbar.

 

 

Die Zeugin bzw. der Zeuge kann sich auch erst vor Gericht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Hierdurch werden alle früheren Aussagen bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Zivilgerichten unverwertbar. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die Zeugin oder der Zeuge bereits zuvor richterlich vernommen und über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. In diesem Fall kann der Inhalt der Aussage durch Vernehmung der Richterin oder des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

  

Für Zeuginnen oder Zeugen, die minderjährig sind oder denen die ausreichende Verstandesreife für die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechtes fehlt, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Sind diese selbst Beschuldigte, können sie hierüber nicht entscheiden. Auch der nicht beschuldigte Elternteil scheidet für die Einwilligung aus, wenn beiden Eltern gemeinsam das Sorgerecht zusteht. In diesen Fällen wird durch das Familiengericht eine Ergänzungspflegerin oder ein Ergänzungspfleger bestellt.

  

Schonende Vernehmung von Opfern

 Im Ermittlungs- und Strafverfahren bestehen eine Reihe von Vorschriften, die eine schonende Vernehmung von (minderjährigen) Opfern als Zeuginnen oder Zeugen ermöglicht oder diese ersetzen kann, etwa

 

  • die Aufzeichnung der Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger,

  • die Vernehmung von Zeuginnen bzw. Zeugen unter 16 Jahren ausschließlich durch den Vorsitzenden des Gerichts,

  • vorübergehende Entfernung des Angeklagten oder der Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer einer Vernehmung,

  • audiovisuelle Übertragung der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung,

  • Ersetzung einer Vernehmung durch Abspielen einer früheren richterlichen Bild-Ton- Aufzeichnung. 

Es handelt sich hierbei nicht um Rechte des Opfers, sondern um gesetzliche Befugnisse, die von anderen Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen sind. Das als Zeugin oder Zeuge zu vernehmende Opfer kann jedoch – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – bei den anderen Beteiligten des Verfahrens darauf hinwirken, dass durch sie bestimmte opferschützende Bestimmungen ergriffen werden.

  

Besondere Rechte durch eine Straftat verletzter Zeuginnen oder Zeugen

 Die oder der Verletzte einer Straftat kann sich im Strafverfahren des Beistandes einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bedienen, der bei der Vernehmung des oder der Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft anwesend sein darf. Zudem hat die bzw. der Verletzte Anspruch darauf, durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Einsicht in Ermittlungs- oder Strafakten zu nehmen.

 

 

Ihr bzw. ihm sind auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. Ebenso hat sie oder er Anspruch darauf zu erfahren, ob die oder der Verurteilte die Weisung erhalten hat, ein Kontaktverbot zur Verletzten bzw. zum Verletzten einzuhalten oder ihr bzw. ihm Freiheit entziehende Maßnahmen auferlegt worden sind.

  

Befugnisse für Nebenklägerinnen und Nebenkläger

 

Recht auf Anschluss an das Strafverfahren

 

Opfer von Sexualstraftaten sind berechtigt, sich einem Strafverfahren gegen den Täter oder die Täterin als Nebenkläger/-in anzuschließen.

 

Nebenklägerinnen und Nebenkläger können

  • eigene Beweiserhebungen beantragen,

  • haben ein Anwesenheits- und Fragerecht in der Hauptverhandlung

  • und das Recht, gegen ein die Angeklagte oder den Angeklagten freisprechendes Urteil des Strafgerichts Rechtsmittel einzulegen.

 

Darüber hinaus kann sie oder er in einer folgenden Hauptverhandlung anwesend sein, auch wenn sie bzw. er dort als Zeuge vernommen werden soll.

 

Aus der Straftat erwachsene vermögensrechtliche Ansprüche können auch im Strafverfahren geltend gemacht werden.

 

 

Recht auf Bestellung einer Opferanwältin oder eines Opferanwalts

  

Darüber hinaus gewährt die Strafprozessordnung Nebenklägerinnen und Nebenklägern, die Opfer eines schweren Sexualverbrechens geworden sind und Opfern anderer Sexualstraftaten bzw. anderer schwerwiegender Straftaten — etwa einer Misshandlung von Schutzbefohlenen — unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen das Recht auf Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auf Staatskosten („Opferanwalt“), wenn sie bei Antragstellung nicht älter als 18 Jahre sind oder ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können.

 

Zudem haben Opfer von Sexualdelikten, die ihre Interessen nicht hinreichend selbst wahrnehmen können, Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, wenn ihnen keine Opferanwältin oder kein Opferanwalt bestellt werden kann.

 

Die bzw. der zur Nebenklage befugte Verletzte kann unter denselben Voraussetzungen auch schon vor Beginn der Hauptverhandlung eine Opferanwältin oder einen Opferanwalt als Beistand oder Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts erhalten. Diese Regelung umfasst das gesamte Vorverfahren einschließlich eines Klageerzwingungsverfahrens.

 

Psychosoziale Prozessbegleitung

 

Seit dem 1. Januar 2017 haben besonders schutzbedürftige Verletzte einen Anspruch auf professionelle Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens, die sogenannte psychosoziale Prozessbegleitung. 

 

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nichtrechtlichen Begleitung für Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren. Sie hat weder den Charakter einer Psychotherapie noch eine rechtliche Beratungsfunktion.

 

In vielen Gerichten ist es zudem möglich, dass sich die oder der Betroffene in Begleitung der Prozessbegleiterin oder des Prozessbegleiters den Gerichtssaal vor dem Termin ansieht.

 

Rechtliche Beratung mit „Berechtigungsschein“

 

Betroffene einer Straftat können bei Vorliegen der Voraussetzungen für außergerichtlichen Rechtsrat auch Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz erhalten. Sie sichert Personen mit geringem Einkommen Rechtsrat außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. In Angelegenheiten des Strafrechts findet lediglich Beratung, keine Vertretung statt.

Beratungshilfe wird in der Regel durch Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände gewährt. Das Amtsgericht kann durch eine sofortige Auskunft oder einen Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten selbst beratend tätig werden.

Über die Gewährung von Beratungshilfe für eine anwaltliche Erstberatung durch Erteilung eines „Berechtigungsscheins“ entscheidet das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Amtsgericht. Näheres hierzu erfahren Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmjv.bund.de

 

Auch private Opferhilfeorganisationen bieten Hilfe und Betreuung in rechtlichen Fragen an. Hier sei auf den umfangreichen Adressteil mit Hinweisen auf Beratungsstellen in der „Opfer-Fibel“ des Bundesjustizministeriums verwiesen.

Prozesskostenhilfe

 

Für ein gerichtliches Verfahren kommt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Die Prozesskostenhilfe bewilligt das Gericht, das auch zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zuständig wäre.