📑 Opferrechte im Strafverfahren

(Quelle: Opferfibel des Bundesjustizministeriums)

 

1. Strafanzeige erstatten

  • Mündlich oder schriftlich möglich – bei jeder Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht.

  • Täter muss nicht bekannt sein.

  • Bei bestimmten Delikten ist ein Strafantrag nötig (schriftlich oder zu Protokoll).

  • Opfer hat Recht, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.

  • Bei Einstellung: Möglichkeit der Beschwerde (zwei Wochen Frist) → ggf. Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht.

2. Zeugnisverweigerungsrecht

  • Gilt für Ehepartner, Lebenspartner, Verlobte, Verwandte in gerader Linie.

  • Aussage kann verweigert werden oder ein bereits gemachtes Zeugnis widerrufen werden.

  • Minderjährige brauchen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (oder eines Ergänzungspflegers).

3. Schonende Vernehmung

  • Schutzmaßnahmen für Opfer (z. B. Videoaufzeichnung, Entfernung des Angeklagten, audiovisuelle Übertragung).

  • Opfer kann anwaltliche Unterstützung hinzuziehen, um diese Maßnahmen zu beantragen.

4. Rechte verletzter Zeuginnen und Zeugen

  • Recht auf Beistand durch Rechtsanwalt bei Vernehmung.

  • Recht auf Akteneinsicht über einen Anwalt.

  • Recht, über Einstellung oder Urteil informiert zu werden.

  • Recht zu erfahren, ob Kontaktverbote oder Freiheitsentzug gegen Täter verhängt wurden.

5. Nebenklage

  • Opfer kann sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen.

  • Hat dann:

    • Anwesenheits- und Fragerecht,

    • Recht auf eigene Beweisanträge,

    • Recht auf Rechtsmittel gegen freisprechendes Urteil.

6. Opferanwalt & Prozesskostenhilfe

  • Kostenlose Bestellung eines Opferanwalts möglich bei schweren Sexualdelikten oder Misshandlung von Schutzbefohlenen – unabhängig vom Einkommen.

  • Auch Prozesskostenhilfe für anwaltliche Vertretung möglich.

7. Psychosoziale Prozessbegleitung

  • Anspruch auf professionelle, nicht-rechtliche Begleitung im gesamten Verfahren (Informationsvermittlung, emotionale Unterstützung, Besichtigung des Gerichtssaals vor Verhandlung).

8. Beratungshilfe

  • Bei geringem Einkommen: Berechtigungsschein für anwaltliche Erstberatung (außergerichtlich).

  • Erhältlich beim zuständigen Amtsgericht.