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(Quelle: Opferfibel des Bundesjustizministeriums)
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Mündlich oder schriftlich möglich – bei jeder Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht.
Täter muss nicht bekannt sein.
Bei bestimmten Delikten ist ein Strafantrag nötig (schriftlich oder zu Protokoll).
Opfer hat Recht, ĂĽber den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.
Bei Einstellung: Möglichkeit der Beschwerde (zwei Wochen Frist) → ggf. Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht.
Gilt fĂĽr Ehepartner, Lebenspartner, Verlobte, Verwandte in gerader Linie.
Aussage kann verweigert werden oder ein bereits gemachtes Zeugnis widerrufen werden.
Minderjährige brauchen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (oder eines Ergänzungspflegers).
SchutzmaĂźnahmen fĂĽr Opfer (z. B. Videoaufzeichnung, Entfernung des Angeklagten, audiovisuelle Ăśbertragung).
Opfer kann anwaltliche UnterstĂĽtzung hinzuziehen, um diese MaĂźnahmen zu beantragen.
Recht auf Beistand durch Rechtsanwalt bei Vernehmung.
Recht auf Akteneinsicht ĂĽber einen Anwalt.
Recht, ĂĽber Einstellung oder Urteil informiert zu werden.
Recht zu erfahren, ob Kontaktverbote oder Freiheitsentzug gegen Täter verhängt wurden.
Opfer kann sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen.
Hat dann:
Anwesenheits- und Fragerecht,
Recht auf eigene Beweisanträge,
Recht auf Rechtsmittel gegen freisprechendes Urteil.
Kostenlose Bestellung eines Opferanwalts möglich bei schweren Sexualdelikten oder Misshandlung von Schutzbefohlenen – unabhängig vom Einkommen.
Auch Prozesskostenhilfe für anwaltliche Vertretung möglich.
Anspruch auf professionelle, nicht-rechtliche Begleitung im gesamten Verfahren (Informationsvermittlung, emotionale UnterstĂĽtzung, Besichtigung des Gerichtssaals vor Verhandlung).
Bei geringem Einkommen: Berechtigungsschein fĂĽr anwaltliche Erstberatung (auĂźergerichtlich).
Erhältlich beim zuständigen Amtsgericht.
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